Ausschuss für Arbeit, Soziales und Gesundheit am 25.09.2014

Anfrage 1 zum Jobcenter Kreis Warendorf
Sozialausschuss am 25.09.2014

(Antworten hier: Anlage 3 zur Niederschrift)


Kosten der Unterkunft (KDU) im Bereich des SGB II (Arbeitslosengeld II) und SGB XII (Sozialhilfe / Grundsicherung)

Das Bundesssozialgericht hat am 12.12.2013 entschieden, dass als Angemessenheitsgrenze bei der Ermittlung der Unterkunftskosten gem. § 42 , 35 SGB XII und § 22 SGB II dann, wenn kein schlüssiges Konzept vorliegt, die Beträge der Wohngeldtabelle mit einem Zuschlag anzusetzen sind. Solange kein schlüssiges Konzept vorliegt, muss nach dem Urteil des Bundessozialgerichtes ab der bis zum 31.12.2008 geltenden Regelung in § 8 WoGG auf den jeweiligen Höchstbetrag der Tabelle ein Sicherheitsaufschlag von 10% einbezogen werden.

Nach Angaben des Jobcenters Kreis Warendorf ist für den gesamten Kreis Warendorf ein schlüssiges Konzept hinsichtlich der KDU erstellt worden. Die neuen Richtwerte, die daraus hervorgegangen sind, sind zum 01.01.2014 auf der Website des Jobcenters Kreis Warendorf veröffentlicht worden, das schlüssige Konzept selbst hingegen nicht.

a) Wie und seit wann wird die höchstrichterliche Rechtsprechung in Bezug auf die Kosten der Unterkunft im Kreis Warendorf umgesetzt?

b) Wann ist das schlüssige Konzept erstellt worden?

c) Wann wird das schlüssige Konzept veröffentlicht?

Sollte das schlüssige Konzept bis zum Datum der Anfrage noch nicht veröffentlicht sein, bitten wir darum, es uns zur Verfügung zu stellen.

d) Ab wann wurde das schlüssige Konzept angewandt?

e) Gibt es Einschränkungen, wenn ja, welche?

f) Wie ergeben sich die Richtwerte?

g) Aufgrund welcher Erhebungsgrundlage ist das schlüssige Konzept zustande gekommen?

h) Gab es Vermieter- und Mieterfragebögen zur Datenerhebung?

Wenn ja, bitten wir darum, die Fragebögen zur Verfügung zustellen.

i) Ist beabsichtigt, den Antragstellern der KDU seit dem 31.12.2008 rechtswidrig vorenthaltene Kosten der Unterkunft nachträglich zu erstatten?

j) Wenn ja, wie wird den Betroffenen diese Möglichkeit vermittelt?

k) Wenn nein, warum nicht?