Ausschuss für Arbeit, Soziales und Gesundheit am 20.11.2014

Dringlichkeitsantrag zur Einstufung von volljährigen erwerbsunfähigen Personen mit Behinderung in Regelsatzstufe 1
zum Sozialausschuss vom 20.11.2014

(Der Antrag wurde einstimmig angenommen, siehe Sitzungsprotokoll.)


Inhalt des Dringlichkeitsantrages

1. Die Kreisverwaltung schreibt bis spätestens 20. Dezember alle volljährig erwerbsunfähigen Personen mit Behinderung (ggf. BetreuerInnen), die derzeit Hilfe zum Lebensunterhalt Regelbedarfsstufe 3 beziehen und mit anderen einen Haushalt führen, an und weist auf mögliche Ansprüche in Konsequenz des Bundessozialgerichts-Urteils vom 23.07.14 hin.

2. Dem Schreiben wird ein vorformuliertes Überprüfungsgesuch (Muster) der Einstufung in die Regelbedarfsstufe beigefügt, das bei fristwahrender Rückübersendung an den Kreis auch mögliche Nachzahlungsansprüche für das Jahr 2013 sichert.

Begründung

Das Bundessozialgericht hat mit Urteil vom 23.07.2014 entschieden, dass die generelle Einstufung von volljährigen erwerbsunfähigen Personen mit Behinderung, die bei Angehörigen leben, in die Regelbedarfsstufe 3 diese unzulässig benachteiligt. In drei Verfahren (Aktenzeichen: B 8 SO 14/13 R; B 8 SO 31/12 R; B 8 SO 12/13 R) führte das Gericht aus, dass grundsätzlich ein Anspruch auf den vollen Regelsatz nach der Regelbedarfsstufe 1 in Betracht komme.

„Für die Zuordnung zur Regelbedarfsstufe 1 ist damit nicht entscheidend, dass ein eigener Haushalt vollständig oder teilweise geführt wird; es genügt vielmehr, dass der Leistungsberechtigte einen eigenen Haushalt gemeinsam mit einer Person gegebenenfalls mit Eltern oder einem Elternteil führt, die nicht sein Partner ist. Lediglich wenn keinerlei Haushaltsführung beim Zusammenleben mit einer anderen Person festgestellt werden kann, ist ein Anwendungsfall der Regelbedarfsstufe 3 denkbar. (…)

Anknüpfungspunkt für die Qualifizierung einer gemeinsamen Haushaltsführung beim Zusammenleben von erwachsenen Personen ist dabei nicht die individuelle Fähigkeit der Mitglieder der Haushaltsgemeinschaft, einen Haushalt auch ohne Unterstützungsleistungen eines anderen allein meistern zu können; vielmehr ist ausreichend die Beteiligung an der Haushaltsführung im Rahmen der jeweiligen geistig-seelischen und körperlichen Leistungsfähigkeit. Ansonsten würden bestimmte Lebens- und Wohnformen schlechter gestellt als andere, ohne dass hierfür eine sachliche Rechtfertigung ersichtlich wäre.“ (BSG, Medieninformation Nr. 20/14)[1]

Die schriftliche Urteilsbegründung des BSG wurde noch nicht veröffentlicht und ist auch erst kurz vor Jahresende zu erwarten. Bis dahin sind die Ämter gehalten, grundsätzlich weiter nach alter Einschätzung vorzugehen und Widersprüche und Überprüfungsanträge ruhigzustellen (BMAS-Rundschreiben v. 08.08.14)[2].

Ungeachtet, in welchem Umfang das Urteil die Einstufung in Regelbedarfsstufe 3 letztlich für rechtswidrig erachtet, führt die Veröffentlichung des schriftlichen Urteils gegen Jahresende sowie die darauf erst folgende Umstellung der Verwaltungspraxis dazu, dass mögliche Rückforderungsansprüche für das Jahr 2013 mit Beginn des Jahres 2015 erlöschen (§ 116a SGB XII).

Um sicherzustellen, dass mögliche Anspruchsberechtigte so gut wie möglich informiert werden und rechtzeitig vor Ablauf des Jahres ihre Ansprüche auch für 2013 noch geltend machen können, sollte der Kreis alle Betroffenen informieren.



Begründung der Dringlichkeit:

Die nächsten „fristgerechte“ Sitzungen des Sozial-, und des Finanzausschusses sind erst für das kommende Jahr vorgesehen. Im Anschluss daran sind eine fristwahrende Information und die Einreichung von Überprüfungsanträgen nicht mehr möglich und jegliche Ansprüche verfallen . Die rechtzeitige Information aller Betroffenen ist allerdings dringend geboten, um einen Rechts- und Anspruchsverlust zum Jahreswechsel zu verhindern.



[2]Z.B. unter www.lebenshilfe.de/wData/downloads/BMAS-Rundschreiben-RBS-3.pdf.