Ausschuss für Arbeit, Soziales und Gesundheit am 25.09.2014

Anfrage 2 zum Jobcenter Kreis Warendorf
Sozialausschuss am 25.09.2014

(Antworten hier: Anlage 3 zur Niederschrift)

Datenschutz bei der Erstbeantragung ALG II im Jobcenter Kreis Warendorf

Bei der Erstbeantragung von ALG II in den Anlaufstellen des Jobcenters Kreis Warendorf wird von allen Antragstellern die Abgabe einer Anlage „Antragsbegründung“ verlangt, selbst wenn sich der Grund der Bedürftigkeit bereits aus dem Antrag selbst ergibt.

Die Arbeitsagentur sieht dies in ihren Richtlinien für gemeinsame Einrichtungen nur für wenige Fälle vor. Dies bestätigte auch die Bundesregierung in einer Anfrage der Fraktion "Die Linke" im August 2007 und weist ausdrücklich daraufhin, dass eine generelle Abfrage der mit dem Zusatzblatt erbetenen Informationen rechtlich problematisch sein kann, etwa in den Fällen, in denen der Leistungsträger bereits aus anderen Gründen Kenntnis von der Leistungsberechtigung der Antrag stellenden Person hat.

a) Warum verlangt das Jobcenter Kreis Warendorf dennoch generell von allen Antragstellern die Abgabe der Anlage „Antragsbegründung“?

Bei der Erstbeantragung von ALG II in den Anlaufstellen des Jobcenters Kreis Warendorf wird von allen Antragstellern verlangt, als Voraussetzung für die Antragsbearbeitung die Anlage "Einverständnis Datennutzung" zu unterzeichnen, in der sich die Antragsteller pauschal damit einverstanden erklären, dass von ihren Unterlagen Kopien erstellt werden, selbst wenn die diese zum Zeitpunkt der Antragsstellung nicht antrags-/leistungsrelevant sind. Es handelt sich hier z.B. um Personalausweise, Arbeitsverträge, Mietverträge, Nebenkostenabrechnungen, Kontoauszüge, Kontokarten, Sozialversicherungsausweise, Krankenversicherungskarten aller Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft (auch Kinder), Fahrzeugbriefe, Fahrzeugscheine, Versicherungspolicen usw.

Bei den meisten dieser Unterlagen ist die Vorlage auch nach den Dienstanweisungen der Bundesagentur für Arbeit ausreichend, sofern sie überhaupt notwendig sind.

b)Warum werden die Antragsteller nicht darauf hingewiesen, dass die Erstellung eines Großteils der Kopien freiwillig ist, und wird ihnen oftmals vermittelt, dass die Einwilligung in das Anfertigen von Kopien Voraussetzung für die Antragsbearbeitung sei?

Bei der Erstbeantragung von ALG II in den Anlaufstellen des Jobcenters Kreis Warendorf wird von allen Antragstellern eine vom Vermieter auszufüllende Mietbescheinigung verlangt, selbst wenn sich alle relevanten Daten bereits dem Mietvertrag, den Nebenkostenabrechnungen und den laufenden Mietzahlungen auf den Kontoauszügen entnehmen lassen.

Der Bundesdatenschutzbeauftragte (BDI) stellt unter Verweis auf das höchstrichterliche Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 25. Januar 2012 (Az. B 14 AS 65/11 R 1 [5]) fest, dass die Jobcenter zunächst alle anderen Mittel ausschöpfen müssen, bevor die Antragsteller/Leistungsbezieher ihren ALG II - Antrag / -Leistungsbezug gegenüber Dritten (hier dem Vermieter) offenbaren müssen.
c)Warum verlangt das Jobcenter Kreis Warendorf dennoch von allen Erstantragstellern eine vom Vermieter auszufüllende Mietbescheinigung?