Ausschuss für Arbeit, Soziales und Gesundheit am 25.09.2014

Anfrage 3 zum Jobcenter Kreis Warendorf
Sozialausschuss am 25.09.2014

(Antworten hier: Anlage 3 zur Niederschrift)

Sprechzeiten in den Anlaufstellen

Mit dem Übergang in die Optionskommune wurden die offenen Sprechzeiten in den Anlaufstellen des Jobcenters Kreis Warendorf bis auf wenige Stunden wöchentlich (4?) in den großen Anlaufstellen ersatzlos gestrichen. In den kleineren Anlaufstellen gibt es gar keine offenen Sprechzeiten mehr.

a)Wie ist die Hilfeleistung gewährleistet in Fällen, in denen sofortige Hilfe erforderlich ist, die nicht warten kann, wie z.B. verspätete oder Nicht-Zahlung der Regelleistung?
Das Jobcenter ist zudem in der Pflicht, eine Eingangsbestätigung für eingereichte Anträge, Änderungsanzeigen und Unterlagen auszugeben. Diese Pflicht ergibt sich aus den behördlichen Pflichten als solche.

„Der Verwaltungsträger ist verpflichtet, die Vorsprache auf Verlangen schriftlich zu bestätigen. Aufgrund der in § 37 Abs. 2 S 1 SGB II zum Ausdruck kommenden Bedeutung des Antrags auf der einen und der den Hilfebedürftigen treffenden objektiven Beweislast auf der anderen Seite, ergibt sich ein solcher Anspruch auch ohne ausdrückliche Normierung bereits aus den allgemeinen verwaltungsverfahrensrechtlichen Grundsätzen“. (Gemeinschaftskommentar SGB II, Hohm, Luchterhandverlag, Rz 30 zu § 37), so einer der gängigen Gesetzeskommentare zum SGB II.

Genauso sieht es das Bundesministerium für Arbeit (BMAS) in einem Schreiben vom 22. Dezember 2008 zur gleichen Fragestellung in einem Jobcenter in Berlin, welches im Kreis Warendorf ebenso Anwendung finden dürfte.

b)Wie erhält der "Kunde" die Eingangsbestätigung für eingereichte Anträge, Änderungsanzeigen und Unterlagen in den Anlaufstellen des Jobcenters Kreis Warendorf, in denen es gar keine Sprechzeiten mehr gibt?