Ausschuss für Arbeit, Soziales und Gesundheit am 18.06.2015
Änderungsantrag zum
Antrag der Fraktionen der SPD und Grüne/Bündnis90 auf Einführung des Sozialtickets im Kreis Warendorf vom 08.05.2015
Zur Kenntnis und Behandlung
- Ausschuss für Wirtschaft, Umwelt und Planung, 22.05.2015
- Ausschuss für Arbeit, Soziales und Gesundheit, 18.06.2015
- Kreisausschuss, 19.06.2015
- Kreistag, 26.06.2015
Zur Beschlussfassung in den zuständigen Fachausschüssen, im Kreisausschuss und im
Kreistag stellen wir hiermit folgenden
Änderungsantrag:
Der Kreistag möge beschließen
1) Im Kreis Warendorf wird ab dem Jahr 2016 das Sozialticket eingeführt.
2) Das Sozialticket wird wie folgt gestaltet:
In der Altersgruppe der 6 – 20jährigen wird jedem/jeder Berechtigte/n das FunTicket – Abo (Gesamtnetz Münsterland) durch eine Zuzahlung von 5,00 € angeboten.
Jedem leistungsberechtigten Schüler wird durch Zuzahlung von 10 € ein Abo der Preisstufe 2 angeboten.
In der Altersgruppe der Erwachsenen bis 59 Jahre wird jedem/jeder Berechtigte/n durch Zuzahlung von 15,00 € ein Abo der Preisstufe 2 angeboten.
In der Altersgruppe 60 Jahre und älter wird jedem/jeder Berechtigte/n durch Zuzahlung von 15,00 € (für das Kreisgebiet) bzw. durch Zuzahlung von 25,00 € (für das Gesamtnetz Münsterland) das 60plus Abo angeboten.
3) Der berechtigte Personenkreis ist um die Bezieher*innen von Wohngeld zu ergänzen, besteht also aus allen Personen, die Arbeitslosengeld II und Sozialgeld (SGB II), Leistungen für Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung sowie laufende Hilfe zum Lebensunterhalt außerhalb von Einrichtungen („Sozialhilfe“, SGB XII), Regelleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, laufende Leistungen der Kriegsopferfürsorge nach dem Bundesversorgungsgesetz oder Wohngeld beziehen.
4) Die Einführung erfolgt unter dem Vorbehalt der Landesförderung.
Begründung:
Die Partei Die Linke fordert auf Landesebene seit Jahren, das Sozialticket Transferleistungsbeziehern kostenfrei zur Verfügung zu stellen.
Auch ein Betrag von 15 Euro monatlich ist für die Bezieher von Transferleistungen nicht einfach aufzubringen und deckt nicht alle Kosten der Mobilität ab. So ist z.B. für einen Leistungsbezieher unter 60 Jahren aus vielen Gemeinden des Kreises ein Facharztbesuch in Münster mit den Kosten für ein Anschlussticket verbunden. Außerdem sind im Regelsatzanteil auch die Kosten für Fahrräder und Zubehör enthalten
Die Regelsätze im SGB II und XII ab 01.01.2015 enthalten für Verkehr (Öffentliche Verkehrsmittel und Fahrrad sowie Zubehör) folgende Beträge:
25,12 € Regelbedarfsstufe 1 - Alleinstehend/ Alleinerziehend
22,67 € Regelbedarfsstufe 2 - Paare/ Bedarfsgemeinschaften, jeweils
20,15 € Regelbedarfsstufe 3 - Erwachsene im Haushalt anderer
13,93 € Regelbedarfsstufe 4 - Jugendliche von 14 bis unter 18 Jahren
15,55 € Regelbedarfsstufe 5 - Kinder von 6 bis unter 14 Jahren
13,03 € Regelbedarfsstufe 6 - Kinder von 0 bis 6 Jahren
Die Zuzahlung zu einem Sozialticket muss daher zwingend unterhalb dieser Sätze liegen.
Im Antrag der Fraktionen von SPD / Grüne/Bündnis 90 zum Sozialticket sind bisher Schüler nicht berücksichtigt, die kein Schulwegsticket von der Kommune erhalten und dies selbst bezahlen müssen, weil sie weniger als 3 km (Primarstufe, Sek I) bzw. 5 km (Sek II) von der nächstgelegenen (geeigneten) Schule entfernt wohnen. Auch Kindern aus finanziell schwachen Familien muss die freie Schulwahl und der Besuch einer Schule ermöglicht werden, die ihren Neigungen entspricht. Dies darf nicht an den Kosten des Schulwegtickets scheitern.
Zur Zeit fallen für selbst bezahlte Schülertickets folgende Kosten an:
Preisstufe 1 (Fahrten innerhalb einer Gemeinde/Stadt)
36,00 € Schüler MonatsTicket
31,50 € SchülerAbo plus
33,20 € SchulwegMonats Ticket
Preisstufe 2 (Fahrten in eine angrenzende Gemeinde/Stadt)
54,20 € Schüler MonatsTicket
48,70 € SchülerAbo plus
50,30 € SchulwegMonats Ticket
Dies ist – wie ersichtlich – ein deutlich höherer Betrag, als es der Anteil für Verkehr in den Regelsätzen vorsieht. Daher ist diesem Personenkreis ebenfalls ein vergünstigtes Sozialticket mit einer Zuzahlung von höchstens 10 Euro anzubieten.
Gemäß den „Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur
Förderung des SozialTickets im Öffentlichen Personennahverkehr Nordrhein-Westfalen“
gilt als Sozialticket jeder in den jeweiligen Tarifbestimmungen festgelegte oder von dem Zuwendungsempfänger den Berechtigten angebotene Fahrausweis,
„der mindestens allen Personen angeboten wird, die Arbeitslosengeld II und Sozialgeld (SGB II), Leistungen für Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung sowie laufende Hilfe zum Lebensunterhalt außerhalb von Einrichtungen („Sozialhilfe“, SGB XII), Regelleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz oder laufende Leistungen der Kriegsopferfürsorge nach dem Bundesversorgungsgesetz beziehen.“
Bezieher von Wohngeldleistungen verfügen nur über geringfügig höhere Einnahmen als Bezieher von Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII. Sie dürfen bei der Einführung eines Sozialtickets nicht benachteiligt werden und müssen deshalb in den Kreis der Berechtigten für das Sozialticket aufgenommen werden.
Im Interesse der Finanzlage des Kreises und der Kommunen sollte das Sozialticket zudem nur so lange angeboten werden, wie die Landesmittel dafür zur Verfügung gestellt werden.